Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen der Zimmer Schrott- und Metallhandel GmbH für die Containergestellung zur Verwertung von Eisen- und Nichteisenschrotten sowie sonstiger Abfälle
  • Allgemeine Einkaufsbedingungen der Zimmer Schrott- und Metallhandels GmbH
  • Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Zimmer Schrott- und Metallhandel GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Zimmer Schrott- und Metallhandel GmbH für die Containergestellung zur Verwertung von Eisen- und Nichteisenschrotten sowie sonstiger Abfälle

Geltungsbereich
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsverbindungen mit unseren Auftraggebern ausschließlich. Sie schließen abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die nicht ausdrücklich von uns schriftlich anerkannt wurden, aus und gelten auch dann, wenn wir trotz entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers unsere vertraglich geschuldeten Leistungen vorbehaltlos ausführen.
Diese Bedingungen finden nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Anwendung.
Unsere nicht mit Geschäftsführungsbefugnis oder Prokura ausgestatteten Beauftragten besitzen keine Abschlussvollmacht. Mit ihnen getroffene Vereinbarungen werden erst nach unserer Genehmigung verbindlich.
Wir sind berechtigt, Dritte mit der Erfüllung der uns nach dem jeweiligen Vertrag obliegenden Verpflichtungen zu beauftragen.
Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürften zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

Vertragsgegenstand
Der Vertrag erfasst die Bereitstellung von Containern zur Aufnahme von Eisen- und Nichteisenschrotten sowie im einzelnen vereinbarter sonstiger Abfälle, die Miete des jeweiligen Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abholung der jeweiligen gefüllten Container zur weiteren Entsorgung.

Für den Ankauf der in die Container gefüllten Abfälle gelten ergänzend unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

Die Bestimmung des Entsorgungswegs für die übernommenen Stoffe obliegt uns.

Angebote und Aufträge
Angaben über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen, wie etwa durch Verformung oder sonstigen Gebrauch, kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.

Soweit nichts anderes vereinbart, liegt dem Angebot unsere aktuelle Preisliste zugrunde; es handelt sich um Festpreise.

Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Wurde eine solche Auftragsbestätigung nicht erteilt, gelten die Auftragsausführung oder die Rechnung. Mündliche Abreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.

Preise
Unsere Preise verstehen sich als Pauschale für die Bereitstellung eines Containers während der vereinbarten Mietzeit, für den An- und Abtransport einschließlich der Verwertung oder Beseitigung der Abfälle am Bestimmungsort nach Maßgabe unseres Angebots.

Zusätzlich in Auftrag gegebene Leistungen oder notwendige Nebenkosten im Zusammenhang mit der Aufstellung und Abholung der Container, wie z.B. ggf. anfallende Kosten für besondere Sicherungsmaßnahmen, Reinigung des Aufstellplatzes, Deponiegebühren, Sortierkosten, Kosten der energetischen Verwertung (Verbrennung) der Abfälle, Abschluss- und Wiegegebühren, Verkehrsabgaben und Verwaltungsgebühren werden gesondert berechnet.

Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung der Container oder für Wartezeiten aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, wird eine Entschädigung nach Zeitaufwand berechnet.

Unsere Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer, die in den Rechnungen gesondert ausgewiesen wird.

Abrechnung und Zahlungen
Abrechnungsgrundlage für unsere Transport- und Entsorgungsleistungen ist unser Wiegeprotokoll.

Die Rechnungsbeträge sind - wenn nichts anderes vereinbart worden ist - innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum spesenfrei ohne jeden Abzug zahlbar. Skonto-Vereinbarungen gelten nur dann, wenn keine älteren fälligen Rechnungen ganz oder teilweise unbezahlt sind.

Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) fällig. Der Nachweis eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Eingehende Zahlungen des Auftraggebers tilgen - wenn nichts anderes vereinbart worden ist - die Verbindlichkeiten in der Reihenfolge ihrer Entstehung.

Eine Verpflichtung zur Annahme von Wechseln besteht nicht. Sofern Wechsel angenommen werden, gilt die entsprechende Forderung nicht als gestundet. Die mit der Wechselzahlung anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für Wechselzahlungen wird Skonto nicht gewährt. Wir behalten uns vor, die der Wechselhergabe zugrunde liegende Forderung jederzeit Zug um Zug gegen Rückgabe des Wechsels geltend zu machen.

Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist sind wir berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorkasse durchzuführen oder von der Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen, wenn der Auftraggeber mit vereinbarten Zahlungszielen in Verzug ist oder Umstände vorliegen, die bei Anlegung banküblicher Maßstäbe Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers begründen. Zudem sind wir berechtigt, unsere Forderungen, unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel, fällig zu stellen und Sicherheiten zu verlangen. Dies gilt auch für gestundete Forderungen.

Wir sind berechtigt, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurück zu treten, wenn der Auftraggeber zahlungsunfähig wird, die Überschuldung des Auftraggebers eintritt, der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt oder Insolvenzantrag gestellt hat. Das Rücktrittsrecht werden wir bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausüben. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich über den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der Zahlungseinstellung zu informieren.

Der Auftraggeber kann nur mit solchen Ansprüchen aufrechnen oder ihretwegen die Zahlung zurückhalten, die schriftlich unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

So genannte Garantie- und Gewährleistungsrückbehalte des Auftraggebers, die im Voraus beansprucht werden, sind ausgeschlossen.

Angestellte oder Vertreter unseres Hauses haben keine Inkassovollmacht, es sei denn, dass hierfür unser ausdrücklicher, schriftlicher Auftrag vorliegt.

Leistungszeiten und Verzug
Vereinbarungen über Leistungszeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Nachträglich vom Auftraggeber gewünschte Änderungen haben eine Unterbrechung der Leistungsfristen zur Folge. Nach Verständigung über die gewünschte Änderung beginnt die Frist erneut zu laufen.

Auch bei schriftlich vereinbarten Leistungszeiten sind Abweichungen bis zu vier Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen uns.

Eine von dem Auftraggeber zu setzende Nachfrist zur Leistung beträgt mindestens drei Werktage.

Bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von ähnlichen Ereignissen, deren Ursachen sich außerhalb unseres Einwirkungsbereiches befinden, berechtigen uns, unsere Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wenn die Behinderung durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwinden ist und länger als drei Monate andauert, sind sowohl der Auftraggeber als auch wir berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils von dem Vertrag zurückzutreten. Beginn und Ende solcher Hinderungsgründe teilen wir dem Auftraggeber baldmöglichst mit.

Für den Fall, dass der Auftraggeber sich mit der Bezahlung früherer Leistungen in Verzug befindet, sind wir berechtigt, von der Erbringung weiterer Dienstleistungen abzusehen; die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Mit unserer Leistung befinden wir uns nicht in Verzug, solange der Auftraggeber seinen aus den Ziffern 7 bis 10 dieser Vereinbarung hervorgehenden Verpflichtungen nicht nachkommt.

Vertragsstrafen oder Schadenspauschalierungen wegen verspäteter Leistungen sind nicht vereinbart.

Zufahrten und Aufstellplatz
Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz für die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Fahrzeuge befahrbar sind. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund für das Befahren auch mit schwerem Lkw vorbereitet ist.

Dem Auftraggeber obliegt die Einholung der ggf. erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse – wie etwa einer Sondernutzungsgenehmigung – zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche auf eigene Kosten. Die Genehmigung ist uns vorzulegen.

Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderliche Zustimmung der Eigentümer zu besorgen und stellt uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, frei. Die Zustimmung ist uns vorzulegen.

Verletzt der Auftraggeber die Verpflichtungen aus Ziffer 7.1 bis Ziffer 7.3, so haftet er uns gegenüber für alle daraus entstehenden Schäden und sonstige Mehraufwendungen, insbesondere auch für solche aus behördlicher Inanspruchnahme wegen fehlender Genehmigungen, wie etwa Bußgeldern.

Sicherung des Containers
Der Auftraggeber übernimmt die nach der Straßenverkehrsordnung, den Unfallverhütungsvorschriften und den kommunalen Satzungen vorgeschriebene Absicherung des Containers (z. B. Absperrung, Ausrüstung mit erforderlicher Beleuchtung usw.).

Verletzt der Auftraggeber die unter Ziffer 8.1 genannten Sicherungspflichten, haftet er für den daraus entstehenden Schaden ausschließlich. Von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter stellt der Auftraggeber uns frei.

Beladung des Containers
Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichts befüllt werden. Der Auftraggeber ist zur Einhaltung des Ladegewichts und der Außenabmessungen des Behälters sowie zu dessen pfleglichen Behandlung verpflichtet. Insbesondere findet eine wie auch immer geartete Behandlung (Verbrennen, Einschlämmung, Einstampfung u. a.) der dem Behälter zugeführten Stoffe nicht statt.

Die Beförderung und sichere Verladung der Behältnisse obliegt uns.

In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Stoffe bzw. Abfallarten bzw. Reststoffe eingefüllt werden. Die Befüllung des Containers mit gefährlichen Abfällen ist generell nicht gestattet. Als gefährliche Abfälle gelten die in der Anlage der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) genannten gefährlichen Abfälle. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die in den Container eingefüllten Stoffe als Abfälle nach den geltenden Abfallschlüsseln zu deklarieren.

Der Auftraggeber ist für alle Stoffe verantwortlich, die in den Container in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung eingefüllt werden, auch wenn dies ohne Wissen des Auftraggebers durch Dritte geschieht.

Wird der Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Stoffen befüllt oder entsprechen die in den Container geladenen Abfälle nicht den vertraglich festgelegten Abmessungen, Gewichten oder sonstigen für den Transport oder die Verwertung bzw. Beseitigung maßgeblichen Eigenschaften, so sind wir berechtigt, den Abtransport zu verweigern. Der Auftraggeber ist dann verpflichtet, die Abfälle in eigener Verantwortung ordnungsgemäß zu entsorgen und uns unverzüglich – spätestens innerhalb von drei Tagen – den leeren Container herauszugeben.

Stellt sich eine vertragswidrige Befüllung der Container erst später heraus, sind wir berechtigt, von dem Auftraggeber Ersatz der erforderlichen Mehraufwendungen zur ordnungsgemäßen Entsorgung dieser Abfälle verlangen. Bei einer behördlichen Sicherstellung der Abfälle, sind wir berechtigt, eine angemessene Zwischenlagerungsvergütung zu verlangen.

Für Schäden und Kosten, die durch die Nichtbeachtung der vorgenannten Ziffern 9.1 sowie Ziffern 9.3 bis Ziffer 9.5 entstehen, haftet der Auftraggeber.

Entsorgungsnachweis, Begleitschein
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns bei Abholung des Containers die ggf. aus Rechtsgründen erforderlichen vollständig ausgefüllten Beförderungs- und Begleitpapiere gemäß der jeweils geltenden Fassung der Nachweisverordnung (z. B. Entsorgungsnachweis, Begleitschein) sowie ggf. gemäß Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) zu übergeben.

Ausführungsverweigerung und Rücktrittsrecht
Wir sind berechtigt, die Ausführung des Auftrages zu verweigern, solange der Auftraggeber seinen aus den Ziffern 7 bis 10 dieser Vereinbarung resultierenden Verpflichtungen nicht nachkommt.

Vorbehaltlich unserer Rechte aus Ziffer 9.5 sind wir berechtigt, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber die sonstigen ihm gemäß Ziffern 7 bis 10 dieser Vereinbarung obliegenden Pflichten nicht erfüllt, wir ihm hierzu eine angemessene Frist gesetzt haben und ein weiteres Festhalten an dem Vertrag für uns unzumutbar ist, wobei Unzumutbarkeit entbehrlich ist, wenn die Nichterfüllung der dem Auftraggeber obliegenden Pflichten länger als drei Monate andauert.

Sonstige Pflichten und Haftung des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns für die An- und Abfahrt der Container verbindliche Zeitangaben zu benennen, welche eine angemessene Vorlaufzeit für uns berücksichtigen. Wir sind berechtigt, nach Maßgabe von Ziffer 4.3 Ersatz von Schäden und Mehraufwendungen zu verlangen, wenn der Auftraggeber mit der Annahme des Containers bzw. der Bereithaltung zur Abholung des Containers in Verzug gerät oder solche aufgrund der berechtigten Verweigerung der Auftragsausführung durch uns gemäß Ziffer 11.1 entstehen.

Eine Untervermietung unserer Container ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig.

Der Auftraggeber haftet für alle sich aus der Verletzung seiner in den Ziffern 7 bis 10 genannten Pflichten ergebenden Schäden.

Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

Eigentumsübergang
Vorbehaltlich eines Eigentumserwerbs durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung gemäß §§ 948, 950 BGB erwerben wir kein Eigentum an den in den Containern enthaltenen Stoffen, es sei denn, wir zahlen für den Inhalt des Containers eine Vergütung. Der Auftraggeber genehmigt die Weiterveräußerung der Stoffe durch uns an einen Dritten. Anfallende Erlöse durch die Weiterveräußerung verbleiben bei uns.

Haftung
Wir haften unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ebenso haften wir unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen.

Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haften wir nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

Bei Mängeln unserer Leistung, können wir nach unserer Wahl als Nacherfüllung die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen oder mangelfrei neu leisten. Erst wenn dies wiederholt fehlgeschlagen oder unzumutbar sein sollte und es sich nicht nur um unerhebliche Mängel handelt, ist der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. Schadensersatzansprüche stehen dem Auftraggeber nach Maßgabe von Ziffern 14.1 und 14.2 zu.

Ist der Auftraggeber berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurück zu treten, so muss er sich auf unser Verlangen binnen angemessener Frist erklären, ob und wie er von diesen Rechten Gebrauch machen wird. Erklärt er sich nicht fristgerecht oder besteht er auf der Leistung, ist er zur Ausübung dieser Rechte erst nach fruchtlosem Ablauf einer weiteren angemessenen Nachfrist berechtigt.

Ansprüche wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten ab Leistungserbringung. Dies gilt für Rechtsmängel entsprechend. Bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen, bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, beim Fehlen garantierter Eigenschaften, bei Übernahme von Beschaffungsrisiken sowie bei Verletzung von Personen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. § 634 a Abs. 3 BGB bleibt unberührt.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

§§ 425 bis 439 HGB bleiben von den vorstehenden Ziffern 14.1 bis 14.6 unberührt.

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen dieser Klausel 14 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort ist der mit dem Auftraggeber vereinbarte Aufstellungsort der Container. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Köln. Wir sind aber berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Es gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung von UN-Kaufrecht wird hiermit ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.

Stand: 26.03.2009

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Zimmer Schrott- und Metallhandels GmbH

Geltungsbereich, Allgemeines
Für alle im Rahmen der Geschäftsverbindung sowie zukünftiger Verträge an uns zu erbringende Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Sie schließen ab-weichende Bedingungen des Lieferanten, die nicht ausdrücklich von uns schriftlich anerkannt wurden, aus und gelten auch dann, wenn wir trotz entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos abnehmen oder Zahlungen leisten.

Diese Bedingungen finden nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sonder-vermögen Anwendung.

Unsere nicht mit Geschäftsführungsbefugnis oder Prokura ausgestatteten Beauftragten besitzen keine Abschlussvollmacht. Mit ihnen getroffene Vereinbarungen werden erst nach unserer Genehmigung verbindlich.

Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

Angebote und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind stets freibleibend, solange sich aus einer Einkaufsbestätigung nichts anderes ergibt.

Mündliche Bestellungen und deren Änderungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung rechtsverbindlich.

Mehrleistungen und sonstige zusätzliche Kosten, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, sind von uns nicht zu vergüten. 

Wir sind berechtigt, im Rahmen des Zumutbaren Änderungen des Liefergegenstandes, der Lieferzeiten und Liefermengen zu verlangen. Ein solches Änderungsverlangen werden wir schriftlich vorlegen.

Preise
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten Preise frei unserem Werk, Lager bzw. der vereinbarten Lieferadresse, einschließlich Zoll, Versicherung, Versandkosten, etc. .

Die vereinbarten Preise sind bindend.

Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer, die in den Rechnungen gesondert ausgewiesen wird. Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich nach dem am Tage der Lieferung geltenden gesetzlichen Steuersatz.

Materialbeschaffenheit und Menge
Sämtliche Lieferungen müssen frei sein von ionisierender Strahlung, die über die natürliche Eigenstrahlung hinausgeht sowie frei sein von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen, geschlossenen Hohlkörpern und allen Bestandteilen, die für die Verhüttung schädlich sind. Sowohl für die Materialbeschaffenheit als auch für die von dem Lieferanten abzugebenden schriftlichen Erklärungen sowie so genannte Weigerkosten gelten ergänzend die diesbezüglichen Regelungen der „Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von unlegiertem Stahlschrott“, der „Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von legiertem Eisen- und Stahlschrott“, der „Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von Gussbruch und Gießereistahlschrott“ der Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e.V. – BDSV sowie die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für den Handel mit Nebenmetallen“ des VDM, (im Folgenden: Handelsübliche Bedingungen) in ihrer jeweils aktuellen Fas-sung.

Eine Vermischung mehrerer Sorten ist nicht zulässig.

Die vereinbarten Mengen sind bei der Lieferung einzuhalten.

Lieferung
Erfüllungsort für Lieferungen ist die von uns bezeichnete Anlieferungsstelle.

Der Lieferant übernimmt für die Lieferung das volle Beschaffungsrisiko unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.

Zur Erteilung von Unteraufträgen an Dritte ist der Lieferant ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt.

Der Lieferant ist zu Teilleistungen nicht berechtigt, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Den Lieferungen sind ordnungsgemäße Versandpapiere beizufügen, welche Angaben über die handelsübliche Materialbezeichnung, Menge bzw. Gewicht, den Lieferanten und ggf. dessen Subunternehmer, die Empfangsstelle sowie die Vertragsnummer enthalten. Entsprechendes gilt für die Einhaltung umweltrechtlicher Anforderungen an die Überwachung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, der Nachweisverordnung, dem Gefahrgutrecht, dem Verbringungsrecht, o.ä.. Bei Anlieferung verschiedener Materialien ist eine Ladeliste beizufügen. Etwaige Sortierkosten, die aus Mängeln bei der Lieferung resultieren, trägt der Lieferant. Ist auf den Versandpapieren keine Sortenbestimmung angegeben, gilt die von uns vorgenommene Einstufung.

Lieferzeiten und Lieferverzug
Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Die Lieferung und Entladung muss während unserer üblichen Geschäftszeiten erfolgen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann.

Bei Überschreitung der vereinbarten Liefertermine stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.

Der Lieferant muss Sistierungen nach Maßgabe der diesbezüglichen Regelungen der „Handelsüblichen Bedingungen“ gegen sich gelten lassen. Diese Regelungen gelten im Rahmen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen für alle an uns zu erbringende Materiallieferungen.

Wir sind berechtigt, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurück zu treten, wenn der Lieferant zahlungsunfähig wird, die Überschuldung des Lieferanten eintritt, der Lieferant seine Zahlungsverpflichtungen einstellt oder Insolvenzantrag gestellt hat. Das Rücktrittsrecht werden wir bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausüben. Der Lieferant hat uns unverzüglich über den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der Zahlungseinstellung zu informieren.

Versand und Gefahrübergang
Lieferungen erfolgen frei unserem Werk, Lager oder sonstiger von uns bei der Bestellung angegebene Lieferorte, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Bei abweichender Vereinbarung behalten wir uns vor, Transportmittel und Art der Versendung auszuwählen.

Sofern nicht anders vereinbart, geht die Gefahr auf uns über, sobald die Ware unser Werk, unser Lager oder den von uns bei der Bestellung angegebenen Lieferort erreicht hat. Wird die Entladung am Lieferort nicht durch uns durchgeführt, verschiebt sich der Gefahrübergang auf den Zeitpunkt der vullständigen Entladung der Ware.

Bei Versand mit der DB Cargo auf unsere Kosten, gilt der folgende Ablauf:

Der Lieferant (Verlader) bestellt die erforderliche Anzahl Wagons beim Frachtzentrum der DB Cargo in Duisburg.

Die eingehenden Wagons sind auf Beschädigungen zu kontrollieren. Bei Beschädigungen ist die DB Cargo zu informieren bzw. sind die Wagons zurückzugeben. Von der DB Cargo nachträglich berechnete Kosten für Wagonbeschädigungen werden dem Lieferanten in Rechnung gestellt.

Die Wagons sind gemäß unserer Versandinstruktionen zeitnah nach Anlieferung zu beladen.

Unverzüglich nach der Verladung erfolgt eine Rückmeldung der relevanten Daten (Wagonnummer, Menge, Auftragsnummer, Sorte usw.) an uns in der vereinbarten Form (z.B. Internet, Fax).

Falls die nach Ziffer c) und d) beschriebenen Tätigkeiten über die mit der DB Cargo vereinbarten freien Standzeiten, die in unseren Versandinstruktionen angegeben sind, hinausgehen, wer-den dem Lieferanten die Kosten für die Standzeitüberschreitung in Rechnung gestellt, falls er die Überschreitung zu verantworten hat. Die Beweislast für mangelndes Verschulden obliegt dem Lieferanten.

Bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Annahmeverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von ähnlichen Ereignissen, deren Ursachen sich außerhalb unseres Einwirkungsbereiches befinden, berechtigen uns, die Annahme um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, ohne dass die Preisgefahr auf uns übergeht. Wenn die Behinderung länger als drei Monate andauert, sind der Lieferant wie auch wir berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurück zu treten. Beginn und Ende solcher Hinderungsgründe teilen wir dem Lieferanten bald-möglichst mit.

Auf unser Verlangen versichert der Lieferant die jeweilige Sendung auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden.

Zahlungen
Zahlungen erfolgen - wenn nichts anderes vereinbart worden ist – innerhalb von 30 Tagen netto ab Eingang der ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung sowie Erbringung der mangelfreien Leistung unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Vorabzahlungen erfolgen abzüglich 2% Skonto. Lieferungen, die vor dem vereinbarten Lieferungstermin erbracht und angenommen werden, gelten erst zum vereinbarten Liefertermin als eingegangen.

Für die Abrechnung ist das von uns ermittelte Nettogewicht maßgebend. Für den Fall, dass Mengenabweichungen von uns akzeptiert werden, gelten ergänzend die diesbezüglichen Regelungen der „Handelsüblichen Bedingungen“ (Unterpunkt „Gewicht“) in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Wir behalten uns vor, bei Überschreitung der vereinbarten Mengen die Abweichungsmengen mit dem zum Lieferzeitpunkt geltenden Marktpreis der Ware abzurechnen. Ziffer 4.3 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen bleibt unberührt.

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

Mit Ausnahme von Vorausabtretungen an Warenlieferanten im Rahmen von Eigentumsvorbehaltsvereinbarungen bedürfen Abtretungen von Forderungen des Lieferanten gegen uns unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung.

Gewährleistung und Haftung
Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns in vollem Umfang zu.

Unseren gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten kommen wir nach, indem wir offensichtliche Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Ware grundsätzlich innerhalb von 3 Werktagen nach Ankunft der Leistung bei uns bzw. bei Streckengeschäften innerhalb von 6 Werktagen nach Ankunft der Leistung am Bestimmungsort anzeigen. Für die Lieferung von legiertem Eisen- und Stahlschrott beträgt die Rügefrist 10 Werktage.

Rügen wegen nicht erkennbarer Mängel erfolgen innerhalb von 10 Werktagen nach ihrer Entdeckung.

Wir sind berechtigt, auch bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit das Recht auf Rücktritt vom Vertrag auszuüben und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

Im Falle mangelhafter Lieferungen behalten wir uns vor, nach unserer Wahl die Mängelbeseitigung oder Neulieferung zu verlangen. Eine Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen ersten Versuch als fehlgeschlagen.

Im Falle des Rücktritts sind wir berechtigt, mangelhafte Ware zurückzubehalten, bis der Lieferant die von uns geleistete Teilzahlung oder den vollständig entrichteten Kaufpreis zuzüglich Zinsen in gesetzlicher Höhe ab dem Tage unserer Zahlung an uns zurückerstattet hat.

Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche wegen Mängeln der Lieferung beträgt – gleich aus welchem Rechtsgrund – 36 Monate. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.

Die Haftung des Lieferanten bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Von Ansprüchen Dritter, die auf einem Mangel der Lieferung beruhen oder für welche die Lieferung oder das Verhalten des Lieferanten in sonstiger Weise ursächlich waren, stellt der Lieferant uns auf erstes Anfordern frei, soweit er nach den gesetzlichen Vorschriften uns gegenüber für den hierdurch bei uns entstehenden Schaden haftet. Auf unser Verlangen hat der Lieferant uns das Bestehen einer Produkthaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe nach-zuweisen.

Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand für alle Ansprüche beider Parteien ist Köln. Wir sind je-doch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.

Stand: 26. März 2009

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Zimmer Schrott- und Metallhandel GmbH

Geltungsbereich, Allgemeines
Unseren Lieferungen liegen in ihrem jeweiligen Geltungsbereich die „Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von unlegiertem Stahlschrott“, die „Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von legiertem Eisen- und Stahlschrott“, die „Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von Gussbruch und Gießereistahlschrott“ des BDSV, die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für den Handel mit Nebenmetallen“ des VDM, (im Folgenden zusammenfassend: „Handelsübliche Bedingungen“) in ihrer jeweils aktuellen Fassung sowie für jede Lieferung nachstehende Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde. Letztere haben im Fall von Widersprüchen Vorrang, soweit in diesen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie die unter Ziffer 1.1 aufgeführten „Handelsüblichen Bedingungen“ gelten für die gesamte Geschäftsverbindung sowie für alle künftigen Geschäfte mit unseren Käufern ausschließlich. Sie schließen abweichende Bedingungen des Käufers, die nicht ausdrücklich von uns schriftlich anerkannt wurden, aus und gelten auch dann, wenn wir trotz entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

Diese Bedingungen finden nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Anwendung.

Unsere nicht mit Geschäftsführungsbefugnis oder Prokura ausgestatteten Beauftragten besitzen keine Abschlussvollmacht. Mit ihnen getroffene Vereinbarungen werden erst nach unserer Genehmigung verbindlich.

Wir sind berechtigt, Dritte mit der Erfüllung der uns nach dem jeweiligen Vertrag obliegenden Verpflichtungen zu beauftragen.

Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

Angebote
Unsere Angebote sind stets freibleibend, solange sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

Lieferfristen in Angeboten gelten nur annähernd, es sei denn, wir sagen verbindliche Lieferfristen schriftlich zu.

Den Preisangaben liegen die Verhältnisse am Tage des Angebotes zugrunde. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn wir sie schriftlich zusagen.

Die in unseren Preislisten oder Voranschlägen und sonstigen Unterlagen genannten Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen und sonstigen Angaben dienen nur als Richtschnur und werden nur dann verbindlicher Vertragsinhalt, wenn wir dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität und sonstige Beschaffenheit.

Aufträge
Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Wurde eine solche Auftragsbestätigung nicht erteilt, gelten unsere Lieferausführung, der Lieferschein oder die Warenrechnung als Annahme. Mündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

Wünsche des Käufers zur nachträglichen Änderung oder Stornierung des Auftrags können mit unserer Zustimmung ausnahmsweise nachträglich nur so lange berücksichtigt werden, wie mit der Herstellung, der Verarbeitung oder dem Einkauf des hierfür erforderlichen Materials noch nicht begonnen worden ist. Wurde eine schriftliche Zustimmung nicht erteilt, gilt unsere Lieferausführung als Annahme.

Garantien werden von uns nur im Rahmen der „Handelsüblichen Bedingungen“ (vgl. Ziffer 1.1) abgegeben, soweit diese die Abgabe einer Garantie vorsehen. Im Übrigen gelten unsere Beschaffenheitsangaben nur dann als Garantien, wenn sie ausdrücklich von uns als solche bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die Übernahme eines Beschaffungsrisikos.

Materialbeschaffenheit und Menge
Für Art und Umfang der Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, soweit sie für den Käufer zumutbar sind.

Bei Mengenabweichungen gelten die speziellen Regelungen der „Handelsüblichen Bedingungen“ in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich. Im Übrigen und in Fällen, für die die „Handelsüblichen Bedingungen“ keine Abweichungshöchstgrenzen statuieren, dürfen wir bei unseren Lieferungen die vereinbarten Mengen um bis zu 5 % über- oder unterschreiten.

Preise
Unsere Preise gelten ab Werk, ausschließlich Zoll, Versicherung, Versandkosten, u.ä. ohne jeden Abzug.

Unsere Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer, die in den Rechnungen gesondert ausgewiesen wird. Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich nach dem am Tage der Lieferung geltenden gesetzlichen Steuersatz.

Lieferzeiten und Lieferverzug
Die Lieferfristen gelten nur annähernd, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt wurden. Sie beginnen mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Fragen bzw. der Beibringung der von dem Käufer seinerseits zu erbringenden Anzahlung, wenn eine solche vereinbart wurde.

Sofern wir den Käufer gegen Vorkasse beliefern, beginnt die angegebene Lieferfrist erst mit dem Eingang des Vorauskassebetrages. Nachträglich vom Käufer gewünschte Änderungen haben eine Unterbrechung der Lieferfrist zur Folge. Nach Verständigung über die gewünschte Änderung beginnt die Frist erneut zu laufen.

Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten, wobei wir den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Käufer unverzüglich erstatten.

Bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund ähnlicher Ereignisse, deren Ursachen sich außerhalb unseres Einwirkungsbereiches befinden, berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wenn die Behinderung länger als drei Monate andauert, sind der Käufer wie auch wir berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurück zu treten. Beginn und Ende solcher Hinderungsgründe teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Erhaltene Gegenleistungen werden unverzüglich zurück gewährt.

Für den Fall, dass der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen aus laufender Geschäftsverbindung im Verzug ist, sind wir berechtigt, von einer weiteren Belieferung abzusehen, wobei die dem Käufer etwa entstehenden Kosten zu seinen Lasten gehen.

Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

Vertragsstrafen oder Schadenspauschalierungen wegen verspäteter Lieferung sind nicht vereinbart.

Versand und Gefahrübergang
Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk oder Lager. Die Kosten für die Überbringung unserer Lieferungen ab Werk oder Lager bis zum Lieferplatz trägt der Käufer, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

Sofern nicht anders vereinbart, geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware unser Werk oder unser Lager verlässt. Dies gilt auch dann, wenn wir zusätzliche Leistungen wie Verladung, Transport oder Entladung übernommen haben.

Verzögert sich die Leistung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Preisgefahr am Tag der Mitteilung der Lieferbereitschaft auf ihn über. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen. Auf Verlangen des Käufers versichern wir die jeweilige Sendung auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden.

Die Kosten für die Lagerung gemäß vorstehendem Absatz betragen bei Lagerung auf unserem Betriebsgelände mindestens ½ % des auf die eingelagterten Teile entfallenden Rechnungsbetrages.

Zahlungen
Die Rechnungsbeträge sind - wenn nichts anderes vereinbart worden ist - innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum spesenfrei ohne jeden Abzug zahlbar. Skonto-Vereinbarungen gelten nur dann, wenn keine älteren fälligen Rechnungen ganz oder teilweise unbezahlt sind. Auf Fracht, Verpackung usw. wird ein Skonto nicht gewährt.

Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) fällig. Der Nachweis eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Eingehende Zahlungen des Kunden tilgen - wenn nichts anderes vereinbart worden ist - die Verbindlichkeiten in der Reihenfolge ihrer Entstehung.

Eine Verpflichtung zur Annahme von Wechseln besteht nicht. Sofern Wechsel angenommen werden, gilt die entsprechende Forderung nicht als gestundet. Die mit der Wechselzahlung anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Für Wechselzahlungen wird Skonto nicht gewährt. Wir behalten uns vor, die der Wechselhergabe zugrunde liegende Forderung jederzeit Zug um Zug gegen Rückgabe des Wechsels geltend zu machen.

Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist sind wir berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorkasse durchzuführen oder von der Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen, wenn der Käufer mit vereinbarten Zahlungszielen im Rückstand ist oder Umstände vorliegen, die bei Anlegung banküblicher Maßstäbe Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen. Zudem sind wir berechtigt unsere Forderungen, unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel, fällig zu stellen und Sicherheiten zu verlangen. Dies gilt auch für gestundete Forderungen.

Wir sind berechtigt, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurück zu treten, wenn der Käufer zahlungsunfähig wird, die Überschuldung des Käufers eintritt, der Käufer seine Zahlungen einstellt oder Insolvenzantrag gestellt hat. Das Rücktrittsrecht werden wir bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausüben. Der Käufer hat uns unverzüglich über den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der Zahlungseinstellung zu informieren.

Der Käufer kann nur mit solchen Ansprüchen aufrechnen oder ihretwegen die Zahlung zurückhalten, die schriftlich unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind./li>

So genannte Garantie- und Gewährleistungsrückbehalte des Käufers, die im Voraus beansprucht werden, sind ausgeschlossen.

Angestellte oder Vertreter unseres Hauses haben keine Inkassovollmacht, es sei denn, dass hierfür unser ausdrücklicher, schriftlicher Auftrag vorliegt.

Gewährleistung und Haftung
Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen sowie den in den „Handelsüblichen Bedingungen“ vorgeschriebenen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Beanstandungen sind uns schriftlich unter genauer Bezeichnung des Fehlers und der Rechnungsnummer anzuzeigen. Auf unsere Anforderung sind Belege, Muster, Packzettel, Begleitpapiere und/oder die fehlerhafte Ware an uns zurück zu senden. Ansprüche des Käufers wegen Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Leistung sind ausgeschlossen, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.

Bei versteckten Mängeln hat eine Rüge unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach ihrer Entdeckung zu erfolgen.

Ware, die der Käufer als mangelhaft rügt, ist von ihm unverändert und separat zu lagern, um eine Untersuchung durch uns oder unsere Beauftragten zu ermöglichen.

Aus mangelhaften Teillieferungen kann der Käufer keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teillieferungen herleiten.

Sollte die Ware Mängel aufweisen, können wir nach unserer Wahl als Nacherfüllung die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen oder mangelfreien Ersatz leisten. Erst wenn dies wiederholt fehlgeschlagen oder unzumutbar sein sollte und es sich nicht nur um unerhebliche Mängel handelt, ist der Käufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. § 478 BGB bleibt unberührt. Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer nach Maßgabe von Ziffer 9.4 zu. /li>

Nicht von uns vorab autorisierte Werbeaussagen des Käufers gegenüber seinen Käufern oder in seinen Werbematerialien begründen keine Mängelansprüche gegen uns. Der Käufer hat uns insoweit von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen./li>

Wir haften unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Ebenso haften wir unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haften wir nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen kann./li>

Ansprüche auf Ersatz von Schäden aller Art, die infolge unsachgemäßer Behandlung, Veränderung oder Verarbeitung der Lieferware oder durch fehlerhafte Beratung oder Einweisung durch den Käufer entstehen, sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben sie zu vertreten. Dies gilt insbesondere dann, wenn Nacherfüllungsleistungen nicht von uns durchgeführt wurden.

Wir haften bei uns zur Bearbeitung überlassenem Material nicht für Mängel, die sich aus dem Verhalten des Werkstoffes ergeben. Werden uns überlassene Teile durch Materialfehler oder sonstige Mängel des eingesandten Materials bei der Verarbeitung unbrauchbar, so sind uns ungeachtet dessen die aufgewandten Bearbeitungskosten zu ersetzen.

Ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurück zu treten, so muss er sich auf unser Verlangen binnen angemessener Frist, längstens innerhalb von 5 Arbeitstagen, erklären, ob und wie er von diesen Rechten Gebrauch machen wird. Erklärt er sich nicht fristgerecht oder besteht er auf der Leistung, ist er zur Ausübung dieser Rechte erst nach fruchtlosem Ablauf einer weiteren angemessenen Nachfrist berechtigt.

Ansprüche wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt für Rechtsmängel entsprechend. Bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen, bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, beim Fehlen garantierter Eigenschaften, bei Übernahme von Beschaffungsrisiken sowie bei Verletzung von Personen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Ist die Leistung für ein Bauwerk bestimmt und hat sie dessen Mangelhaftigkeit verursacht, beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre. §§ 438 Abs. 3, 479 und 634 a Abs. 3 BGB bleiben unberührt.

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen dieser Klausel 9 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren vor, bis der Käufer sämtliche derzeitigen und künftigen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns vollständig erfüllt hat. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware als Sicherheit für die Saldoforderung.

Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be-/verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermengt/verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermengung/Verbindung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist diese Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Käufer hiermit anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das so entstandene Eigentum unentgeltlich für uns mit.

Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf, der jederzeit und ohne besondere Begründung zulässig ist, berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, weiter zu verarbeiten oder umzubilden. Als Weiterveräußerung in diesem Sinne gilt auch der Einbau in Grund und Boden oder in mit Gebäuden verbundene Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Verträge.

Der Käufer tritt uns für den Fall der Weiterveräußerung hiermit seine aus einer solchen Veräußerung entstehenden Kaufpreisforderungen gegen seine Käufer unwiderruflich ab. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe der in unserer Rechnung genannten Werte der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Weiterveräußerung von Gegenständen, an denen wir gemäß Ziffer 10.2 Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherheit wie die Vorbehaltsware.

Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Käufer bereits jetzt einen in der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Saldo aus dem Kontokorrent an uns ab.

Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf, der jederzeit und ohne besondere Begründung zulässig ist, berechtigt, die uns abgetretene Forderung einzuziehen. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, seinen Käufern die Vorausabtretung an uns anzuzeigen und uns die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Wir sind ermächtigt, die an uns erfolgten Vorausabtretungen auch gegenüber den Abnehmern des Käufers selbst anzuzeigen.

Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten unserer Wahl freigeben.

Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (Verpfändungen, Sicherungsübereignungen) oder anderen Abtretungen der in Ziffer 10.3 genannten Forderungen ist der Käufer nicht berechtigt. Im Falle von Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware, Zurückhaltung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu informieren. Der Käufer haftet für den Schaden aus der Unterlassung sowie für etwaige Interventionskosten. Die zur Abwendung der Pfändung aufgewendeten Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

Ist der Käufer in Zahlungsverzug oder sind unsere Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers gefährdet, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist auch dann zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, wenn wir nicht vom Vertrag zurück getreten sind. Wir sind dann auch berechtigt, die Vorbehaltsware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Für unsere Ausfallforderung haftet der Käufer.

Solange uns das Eigentum an unseren Lieferungen vorbehalten bleibt, hat der Käufer die ihm gelieferten Erzeugnisse auf seine Kosten ausreichend gegen Verlust durch Diebstahl, Feuer, Wasser und für ähnliche Fälle zu versichern und uns solche Versicherungen auf Anforderung nachzuweisen.

Der Käufer tritt bereits jetzt die Ansprüche aus diesen Versicherungen an uns ab. Wir erklären die Annahme der Abtretung. Der Käufer bleibt berechtigt die Ansprüche für uns bei der Versicherung einzuziehen. Wir sind jederzeit berechtigt die Abtretung bei der Vesicheurng anzuzeigen.

Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts die Vertragsgegenstände in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Instandsetzungen sofort - abgesehen von Fällen der Not - auf seine Kosten durch uns ausführen zu lassen.

Einer Zustimmung des Käufers zu den Regelungen der vorstehenden Ziffern 10.1 bis 10.8 bedarf es nicht.

Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes, für die Zahlungspflicht des Käufers Köln.

Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel-, Urkunds- und Scheckklagen ist Köln. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Es gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung von UN-Kaufrecht wird hiermit ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.

Stand: 26.03.2009